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Was sind Nebenkosten: Nebenkosten sind grundsätzlich jene Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Sie können etwa einem anderen Nachweis unterliegen oder nicht bei weiterführenden Ansätzen berücksichtigt werden. Der Begriff der Nebenkosten hat in den unterschiedlichen Bereichen und dort wiederum teils je nach der Sicht des Verwenders oder gesetzlicher Regelungen eine andere Bedeutung.Im Mietrecht werden vornehmlich nach der Betriebskostenverordnung die umlagefähigen Betriebskosten von den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten unterschieden. Bei vermieteten Wohnräumen können nur die Betriebskosten entsprechend der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart ist. Was sind Betriebskosten: Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Damit ist zunächst festgelegt, dass Betriebskosten nur diejenigen Kosten sind, die (1) gerade durch das Eigentum (oder das Erbbaurecht) an einer Immobilie (2) laufend entstehen. Einmalige Kosten sind deshalb keine Betriebskosten. Der § 2 BetrKV listet die allgemeinen Betriebskostenarten enumerativ demonstrativ  auf, nämlich u.a. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, der Heizung, Aufzüge, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, für den Hauswart, für den TV-/Kabelanschluss sowie sonstige Betriebskosten.Eine wichtige und in der Praxis häufig umstrittene Abgrenzung betrifft die Unterscheidung von umlegbaren (= umlagefähigen) Betriebskosten und nicht umlegbaren Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Letztere sind grundsätzlich in der Miete enthalten und können deshalb schon nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil es begrifflich keine Betriebskosten sind. Instandhaltungskosten, also Kosten für Wartung und Inspektion, sind aber umlegbar. Voraussetzung ist, dass es laufende Aufwendungen sind (z. B. Wartung der Aufzugsanlage). Eine Ausnahme bilden Kleinreparaturklauseln, mit denen die Kosten für Instandsetzungen und Entstörungen bis zu einem im Mietvertrag bestimmten Betrag direkt auf den Mieter übertragen werden Sind Nebenkosten jährlich gleich: Tatsächliche Nebenkosten beinhalten schwankende Verbrauchswerte und werden deshalb jährlich berechnet. Eine Anpassung der vereinbarten Nebenkosten kann getroffen werden. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dies kann zu Erstattungen oder Nachzahlungen führen.
Seitenquelle: Wikipedia.org
Stein Andreas September 2017
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Das Wichtigste kurz gefasst

Was sind Nebenkosten: Nebenkosten sind grundsätzlich jene Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Sie können etwa einem anderen Nachweis unterliegen oder nicht bei weiterführenden Ansätzen berücksichtigt werden. Der Begriff der Nebenkosten hat in den unterschiedlichen Bereichen und dort wiederum teils je nach der Sicht des Verwenders oder gesetzlicher Regelungen eine andere Bedeutung.Im Mietrecht werden vornehmlich nach der Betriebskostenverordnung die umlagefähigen Betriebskosten von den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten unterschieden. Bei vermieteten Wohnräumen können nur die Betriebskosten entsprechend der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart ist. Was sind Betriebskosten: Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Damit ist zunächst festgelegt, dass Betriebskosten nur diejenigen Kosten sind, die (1) gerade durch das Eigentum (oder das Erbbaurecht) an einer Immobilie (2) laufend entstehen. Einmalige Kosten sind deshalb keine Betriebskosten. Der § 2 BetrKV listet die allgemeinen Betriebskostenarten enumerativ demonstrativ  auf, nämlich u.a. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, der Heizung, Aufzüge, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, für den Hauswart, für den TV-/Kabelanschluss sowie sonstige Betriebskosten.Eine wichtige und in der Praxis häufig umstrittene Abgrenzung betrifft die Unterscheidung von umlegbaren (= umlagefähigen) Betriebskosten und nicht umlegbaren Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Letztere sind grundsätzlich in der Miete enthalten und können deshalb schon nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil es begrifflich keine Betriebskosten sind. I nstandhaltungskosten, also Kosten für Wartung und Inspektion, sind aber umlegbar. Voraussetzung ist, dass es laufende Aufwendungen sind (z. B. Wartung der Aufzugsanlage). Eine Ausnahme bilden Kleinreparaturklauseln, mit denen die Kosten für Instandsetzungen und Entstörungen bis zu einem im Mietvertrag bestimmten Betrag direkt auf den Mieter übertragen werden Sind Nebenkosten jährlich gleich: Tatsächliche Nebenkosten beinhalten schwankende Verbrauchswerte und werden deshalb jährlich berechnet. Eine Anpassung der vereinbarten Nebenkosten kann getroffen werden. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dies kann zu Erstattungen oder Nachzahlungen führen.
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